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§ 4 Insolvenzmasse

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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A. Grundlagen

I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

 

Rz. 1

Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse.

Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 1993 ff. BGB unbeschränkt haftet. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn der Erbe eine ihm nach Maßgabe des § 1995 BGB nachlassgerichtlich gesetzte Frist zur Inventarerrichtung schuldhaft ungenutzt verstreichen lässt, vgl. § 1994 Abs. 1 BGB, und eine Exkulpation gem. § 1996 Abs. 1 BGB ausbleibt. Darüber hinaus haftet der Erbe auch dann unbeschränkt, wenn er absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet oder einer amtlichen Inventarerrichtung die Mitwirkung verweigert bzw. verzögert, vgl. §§ 2003, 2005 BGB.

 

Rz. 2

Objekt des Nachlassinsolvenzverfahrens und damit auch Bezugsobjekt der der Verfahrenseröffnung vorgelagerten Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 InsO der Nachlass. Dieser Begriff wird nirgendwo exakt definiert. Gemeinhin versteht man unter dem Nachlass die Summe der vom Erblasser nach Maßgabe der §§ 1922, 1967 BGB hinterlassenen Aktiva und Passiva.[1] Nach dem dort verankerten Prinzip der Universalsukzession gehen Vermögen und Schulden des Erblassers in der juristischen Sekunde des Todes auf den Rechtsnachfolger über und vermischen bzw. verbinden sich dort mit dem Eigenvermögen des Betreffenden. Soll später über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Vermögensmassen – gedanklich – und, soweit das Verfahren tatsächlich eröffnet wird, auch faktisch wieder voneinander getrennt werden. Im Zuge dieser "separatio bonorum...

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