Rz. 223
Die Bewertung eines – auch unbezifferten Leistungsantrags – im Rahmen eines Stufenantrags ist gem. § 34 FamGKG zum Zeitpunkt der Einreichung vorzunehmen. Kommt es im Laufe des Verfahrens aus verschiedenen Gründen nicht zu einer Bezifferung des Leistungsantrags, muss für den unbezifferten Leistungsantrag gleichwohl ein Wert angesetzt werden, da der Leistungsantrag mit Einreichung bereits anhängig gemacht worden ist.
Rz. 224
Wertbestimmend bleibt selbst nach der älteren Rechtsprechung auch bei derartigen Verfahren der (erwartete) Leistungsanspruch als höchster Einzelanspruch. Der erwartete Leistungsanspruch ist auch dann maßgeblich, wenn die tatsächliche Bezifferung nach Auskunftserteilung dahinter zurückbleibt.
Rz. 225
Erst nach Ansatz eines Werts für den Leistungsantrag kann dann festgestellt werden, welcher der Anträge nach § 38 FamGKG tatsächlich zählt, weil er der höhere ist. Indiz für die Vorstellungen sind insbesondere außergerichtliche Aufforderungsschreiben.
Rz. 226
Bei sogenannten "stecken gebliebenen Stufenanträgen", d.h. Stufenanträge, die nicht weiter verfolgt werden, da sich nach Auskunftserteilung ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, wird oft allein der Auskunftsanspruch bewertet. Gerichte setzen häufig in derartigen Fällen, in denen es nicht mehr zu einer Bezifferung des Leistungsantrags kommt, lediglich einen Wert von 1.000,00 EUR fest, sofern es sich um ein isoliertes Verfahren handelt und im Verbund darüber hinaus oft sogar lediglich 500,00 EUR. Diese Vorgehensweise ist nach meiner Auffassung nicht korrekt, da auch der Leistungsantrag, selbst wenn er noch nicht beziffert worden ist, mit dem Antrag anhängig wird.
Rz. 227
Diese Auffassung wird nicht von allen Gerichten geteilt. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass der...