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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Ausbildungsunterhalt

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 270

Auch während der Trennungszeit der Eheleute kann ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt entsprechend § 1575 BGB gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung dem im Laufe der Ehezeit einvernehmlich entwickelten Lebensplan der Eheleute entspricht. Ist dies der Fall, wird Ausbildungsunterhalt unabhängig davon geschuldet, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung handelt.

 

Rz. 271

Ausnahmsweise kann auch ohne entsprechenden Lebensplan während der Trennungszeit der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt begründet sein. In diesem Fall müssen allerdings die Voraussetzungen des § 1575 BGB vorliegen.

Die Aufnahme einer Ausbildung muss für die Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit erforderlich sein. Zusätzlich muss allerdings das endgültige Scheitern der Ehe feststehen.[304]

 

Rz. 272

Bringt der Ehepartner seine Scheidungsabsicht konkret zum Ausdruck und hat er die Trennung endgültig vollzogen, hat der ausbildungswillige Ehepartner ein berechtigtes Interesse daran, seinen Ausbildungsanspruch nach § 1575 BGB so bald als möglich zu verwirklichen. Dieses Interesse kann nach seinen "persönlichen Verhältnissen im Sinne von § 1361 Abs. 2 BGB die Unzumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit begründen. Der getrennt lebende Ehegatte nimmt damit den nachehelichen Ausbildungsbeginn vorweg."[305]

 

Rz. 273

 

Hinweis

Der beratende Rechtsanwalt wird daher im Sinne der Interessen seiner Partei sorgsam mit der Frage umgehen, ob eine Ehe endgültig gescheitert ist.

[304] BGH FamRZ 2001, 350.
[305] BGH FamRZ 2001, 619, 621.

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