Rz. 61
Regelungen über die Versicherung des Bauwerks liegen im beiderseitigen Interesse des Grundstückseigentümers und Erbbauberechtigten. Nach § 2 Nr. 2 ErbbauRG gehören entsprechende Vereinbarungen zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts. Vorgesehen werden kann nicht nur die Pflicht des Erbbauberechtigten, das Bauwerk zu versichern, beispielsweise gegen Feuer-, Sturm-, Heizöl-, Wasserschäden und Glasbruch, und die Versicherung während der ganzen Laufzeit des Erbbaurechts aufrechtzuerhalten, sondern auch eine Bestimmung darüber, wem die Versicherungskosten zur Last fallen. Die Bestimmung in § 2 Nr. 2 ErbbauRG bezieht sich auf Sachversicherungen, nicht Personenversicherungen. Üblicherweise trägt der Erbbauberechtigte die Versicherungskosten, weil ein Bauwerk betroffen ist, dessen Nutzung allein ihm obliegt. Dies entspricht dem Regelungsgehalt des § 23 ErbbauRG, der von der üblichen Konstellation ausgeht, dass Versicherer und Grundstückseigentümer nicht identisch sind.
Rz. 62
Nicht ausgeschlossen ist damit eine abweichende Regelung, die die Prämienzahlung dem Grundstückseigentümer zuweist, möglicherweise auch nur partiell. In der Praxis tritt eine solche Vertragsgestaltung kaum in Erscheinung.
Falls der Erbbauberechtigte gegen die Versicherungsverpflichtung verstößt, ist der Grundstückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag zu ermächtigen, selbst für die Versicherung auf Kosten des Erbbauberechtigten zu sorgen.
Große Bedeutung kommt überdies einer Vereinbarung zu, die den Erbbauberechtigten verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Strittig ist, ob eine solche Verpflichtung im Rahmen des § 2 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden kann, was die überwiegende Meinung verneint, weil es sich nicht um eine Versicherung des Bauwerks, nicht um...