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§ 4 Anspruchsübergänge und SVT-Regress / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 619

Der BGH hat das Berufungsurteil (OLG Hamm, Urt. v. 23.9.2022 – 11 U 192/21 – juris) auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG zurückgewiesen.

 

Rz. 620

Die Gewährung der Härtefallleistungen kann jedenfalls deshalb nicht zu einem Übergang von Ansprüchen der Leistungsempfänger gegen den Beklagten auf den Kläger nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG führen, weil der Entschädigungsfonds (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG) für durch derartige Leistungen abgedeckte Schäden aufgrund der Subsidiaritätsregel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG den Geschädigten gegenüber nicht haftet.

 

Rz. 621

Soweit den nach dem Opferentschädigungsgesetz Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das zur Gewährung der Leistungen verpflichtete Land über. Der gesetzliche Forderungsübergang bezieht sich auf die Leistungen, die mit dem vom Dritten zu leistenden Schadensersatz zeitlich und sachlich deckungsgleich (kongruent) sind.

 

Rz. 622

Als Grundlage für Ansprüche der Betroffenen der Amokfahrt vom 7.4.2018 gegen den Beklagten, die gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land übergehen könnten, kam § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem wegen eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachten Personen- oder Sachschadens Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich u...

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