Rz. 124
Die schriftliche Vollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Erhebt der Prozessbevollmächtigte die Klage, muss er deshalb grds. dem Gericht eine schriftliche Vollmacht einreichen, § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Eine dem Finanzgericht vorgelegte Vollmacht berechtigt auch zur Einlegung der Revision Jahre später, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt.
Die Rechtsprechung hat folgende inhaltliche Anforderungen an die Vollmachtsurkunde entwickelt:
Aus der Vollmachtsurkunde muss hervorgehen, wer wen wozu bevollmächtigt. Der Prozessbevollmächtigte kann eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular entsprechend einer Ermächtigung des Mandanten ergänzen. Er darf den Bezug zum konkreten Rechtsstreit z.B. dadurch herstellen, dass er in die Vollmacht (vor der Einreichung bei Gericht) die notwendigen Angaben hinsichtlich Streitgegenstand und Beteiligten selbst einträgt. Oder er kann die unvollständige Vollmacht unvollständig lassen und gleichzeitig mit deren Vorlage in einem dem Finanzgericht übersandten Schriftsatz die Angelegenheit genau bezeichnen. In Ausnahmefällen können Finanzgerichte angebliche Prozessvollmachten wegen berechtigter Zweifel an der Bevollmächtigung zurückweisen. Solche Zweifel ergeben sich jedenfalls weder aus der Erstreckung der Geltungsdauer einer Vollmacht über einen Zeitraum von zwölf Jahren oder Ergänzungen in einer Vollmachtsurkunde, die nicht vom Bevollmächtigten unmittelbar stammen, noch daraus, dass die Vollmacht weiter gefasst ist, als es für den jeweiligen Prozess nötig wäre. Das Gericht kann eine Frist setzen, innerhalb der der Bevollmächtigte die Vollmacht beizubringen hat. Wird die Frist, die nicht (mehr) als Aussch...