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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

Dr. iur. Uwe Scholz
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Rz. 12

▪ Zur Identifikationsnummer: Die bislang verwendete Steuernummer wurde durch die Einführung eines Identifikationsmerkmals nach § 139a AO ersetzt. Die Angabe ist sinnvoll, um den Einspruchsführer eindeutig zu individualisieren. Für einen Übergangszeitraum kann auch noch (zusätzlich) die bisherige Steuernummer verwendet werden.
▪ Zur Formulierung "Namens und mit Vollmacht": Die oft verwendete Formulierung "im Auftrag" ist ungenau, da sie nur das Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten kennzeichnet.
▪

Zum Antrag:

▪ Die Aussetzung der Vollziehung kann maximal in Höhe der Nachzahlung erfolgen (vgl. Rdn 5).
▪ Ein ausdrücklicher Antrag auf Herabsetzung ist im Einspruchsverfahren nicht erforderlich. Gem. § 357 Abs. 3 AO sollte er aber gestellt werden. Häufig wird der nicht regelmäßig mit dem Steuerrecht befasste Berater hier aber an seine Grenzen stoßen, da er nicht über ein Computerprogramm zur Steuerberechnung verfügt. In diesem Fall empfiehlt es sich, von dem Antrag abzusehen oder diesen unbeziffert zu stellen. Möglich und sinnvoll ist auch folgende Formulierung des Antrags: "Wir beantragen, die festgesetzte Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei Berücksichtigung von weiteren 10.000 EUR Werbungskosten ergibt." Aufgrund der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung werden ohne Antrag auch die davon abhängige Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag herabgesetzt.
▪

Zur Begründung:

▪ Im Unterschied zu den sonstigen Rechtsgebieten zitiert man Urteile des BFH meist nicht nach der amtlichen Entscheidungssammlung BFHE, sondern nach der Veröffentlichung im vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen BStBl Teil II. Dies beruht darauf, dass die im BStBl veröffentlichten Urteile für die Finanzverwaltung verbindlich sind, sofern nicht das BMF – wie in letzter Zei...

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