Rz. 86
Spätestens im Vorfeld der Kammerverhandlung ist zu prüfen, inwieweit ein Antrag auf Weiterbeschäftigung sinnvoll erscheint. Dazu zählen fraglos diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer vor allem seinen Arbeitsplatz erhalten will. Der Weiterbeschäftigungsantrag kann auch ein Mittel darstellen, um im Rahmen von Abfindungsverhandlungen den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ernstlich gewillt ist, an seinen Arbeitsplatz – zumindest für eine gewisse Zeit – zurückzukehren. Die konsequente Verfolgung und Vollstreckung eines erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs kann zu einem Ansehensverlust des Arbeitgebers bei Teilen der Belegschaft führen, wenn der Eindruck entsteht, dem Arbeitgeber gelinge es trotz aller Bemühungen nicht, das Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Arbeitnehmer zu beenden.
Rz. 87
Der Arbeitgeber besitzt andererseits die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer von sich aus eine befristete Weiterbeschäftigung (sog. "Prozessbeschäftigung") anzubieten, um sein Annahmeverzugslohnrisiko zu mindern (im Einzelnen vgl. § 39 Rdn 52 ff.). Der Arbeitnehmer und sein Vertreter haben dann zu prüfen, welche Reaktionsmöglichkeiten im Hinblick auf ein solches Angebot bestehen und welche Handlungsweise die dem Arbeitnehmer günstigste ist.
Rz. 88
Solange aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht unwesentliche Lohnrückstände bestehen, bietet es sich an, bis zu deren Begleichung von dem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft Gebrauch zu machen (§ 273 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erfüllter, fälliger Lohnansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis besteht auch hinsichtlich der Arbeitsleistung im Rahmen einer vom gleichen Arbeitgeber angebotenen weiteren Beschäftigung zu anderen Bedingungen, es ha...