Rz. 34
Mit dem Klageantrag muss eine bestimmte Kündigung angegriffen werden. Es empfiehlt sich, in Anlehnung an den Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG den Antrag dahin gehend zu fassen, "... festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst ist".
Rz. 35
Um der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitgeber weitere Kündigungen ausspricht, die etwa deshalb nicht fristgerecht angegriffen werden, weil der Arbeitnehmer – in dem Glauben, die weitere Kündigung sei rechtlich unbeachtlich bzw. mit der bereits erhobenen Klage ohne weiteres Zutun streitgegenständlich – seinen Anwalt von dieser weiteren Kündigung nicht in Kenntnis setzt, ist zusätzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag i.S.d. § 256 ZPO angezeigt. Hat der Kläger dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG einen allgemeinen Feststellungsantrag hinzugesetzt, dann kann und muss der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger nicht gewillt ist, auch nur einen Beendigungstatbestand von mehreren gegen sich gelten zu lassen (siehe auch § 21 Rdn 15 ff.).
Rz. 36
Hat der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen, ist vorsorglich mit der Formulierung des Klageantrags klarzustellen, dass die Klage sich sowohl gegen die fristlose als auch gegen die hilfsweise fristgerechte Kündigung richtet.
Rz. 37
Im Falle einer Änderungskündigung ist der gewöhnliche Antrag nach § 4 S. 1 KSchG dann zu stellen, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot in keinem Fall annehmen will. Ist hingegen eine Annahme des Änderungsangebotes des Arbeitgebers unter Vorbehalt erfolgt, so ist gem. § 4 S. 2 KSchG Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist (im Einzelnen siehe § 26 Rdn 41 ff.).
Rz. 38
Neben den Kündigungsschutzanträgen wird oftmals au...