Rz. 69
Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet, kann der Anwalt zusammen mit seinem Mandanten frei entscheiden, ob dessen Teilnahme an der Güteverhandlung sinnvoll ist. Der Anwalt wird zunächst für sich allein eine Einschätzung darüber treffen, ob der Mandant nach seinem Erscheinungsbild und Auftreten bei Gericht eher einen positiven oder negativen Eindruck erzeugen wird.
Rz. 70
Ist der Arbeitnehmer zum Beispiel laut und aufbrausend, kann ein vehementer Auftritt bei Gericht – gerade wenn es um verhaltensbedingte Kündigungen geht – unter Umständen die Prozesschancen mindern. Ein allzu schüchterner Arbeitnehmer, der sich schnell zur Annahme eines Vergleichsvorschlages überreden lässt, sollte auch von der Teilnahme an der Güteverhandlung abgehalten werden, da die Gefahr besteht, dass er letztlich mit dem Vergleich unzufrieden ist und die Schuld dafür bei seinem Anwalt sucht. Die Gegenwart eines selbstbewussten Mandanten mit gewinnendem Auftreten kann hingegen bei Verhandlungen einen erheblichen Vorteil darstellen.
Rz. 71
Die persönliche Teilnahme des Mandanten hat immer die positive Seite, dass auch Detailfragen des Gerichts meist nicht unbeantwortet bleiben. Gerade dies kann aber auch je nach Lage des Falles ein Nachteil sein, wenn der Anwalt es aus taktischen Gründen vorzieht, sich zu einem bestimmten Punkt mit Unwissenheit erklären zu können. Hier ist insbesondere an die schon erörterte Frage zu denken, ob der Arbeitnehmer denn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet habe.
Rz. 72
Praxishinweis
Es wurde bereits dargelegt, dass bei Bejahung dieser Frage regelmäßig die Chancen des Arbeitnehmers, eine Abfindung zu erhalten, erheblich sinken. Der allein erschienene Anwalt ist in diesem Punkt möglicherweise nicht ausreichend informier...