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§ 38 Sponsoring / 1. Ertragsteuerliche Behandlung der Zahlungen beim Sponsor

Dr. iur. Uwe Scholz
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Rz. 23

Für die steuerliche Behandlung beim Sponsor kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht:

1. die Behandlung der Ausgaben als voll abzugsfähige Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,
2. die Berücksichtigung als Spende, die nur im Rahmen der Höchstbeträge nach §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden darf, oder
3. die Qualifikation als nicht abzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung bzw. die Qualifikation als nicht abzugsfähige verdeckte Gewinnausschüttung.[25]

Die Abgrenzung zwischen Spende und abzugsfähiger Betriebsausgabe ergibt sich in erster Linie daraus, ob die Zahlung des Sponsors im Hinblick auf eine konkrete Gegenleistung des Gesponserten erfolgt oder nicht. Die Anerkennung als Betriebsausgabe setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können oder in der Werbung für Produkte des Unternehmens, anstrebt. Hiervon geht die Finanzverwaltung insbesondere dann aus, wenn der Empfänger, d.h. der Gesponserte, auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.[26] Im Bereich des Sportsponsorings zählt hierzu insbesondere auch die Anbringung von Namen oder Logos des Sponsors auf der Sportbekleidung. Auch die mögliche Präsenz des Sponsors in Berichterstattungen von Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann den angestrebten wirtschaftlichen Vorteil darstellen. In zwei Urteilen hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann Aufwendungen für ein Golfturnier als nichtabzugsfähige Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren sind und nicht als abzugsfähige Werbeaufwe...

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