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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / 7. Muster: Wirtschaftskammer Österreich

Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
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Rz. 47

Die derzeit geltende Fassung der sog. "Wiener Regeln" ist seit dem 1.1.2018 in Kraft und wurde zuletzt am 1.1.2025 geändert. Auskünfte erteilt die International Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (Vienna International Arbitral Centre – VIAC), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Österreich, Tel.: +43-(0)-5 90 900–4398. Internet: www.viac.eu.

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Muster 36.14: Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln)

"Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden."

(Mögliche ergänzende Vereinbarungen:

(1) die Anzahl der Schiedsrichter (einer oder drei) (Art 17 Wiener Regeln);
(2) die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 26 Wiener Regeln);
(3) das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht (Art 27 Wiener Regeln), und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 28 Wiener Regeln);
(4) die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens (Art 45 Wiener Regeln);
(5) die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter (Art 16 Abs. 2) sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.[45])

(© VIAC; Reproduktion mit deren freundlicher Genehmigung)

[45] Englische Fassung: "All disputes or claims arising out of or in connection with this contract, including disputes relating to its validity, breach, termination or nullity, shall be finally settled unde...

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