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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / 4. Anmerkungen zum Muster

Dr. Michael Bühler, Dr. Nicholas Kessler
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Rz. 103

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (Rdn 92) Schiedsspruchs in Deutschland ist dasjenige OLG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das KG Berlin (§ 1062 Abs. 2 ZPO). Sofern eine Zuständigkeitskonzentration (Rdn 94) besteht, ist auch diese zu beachten.

 

Rz. 104

Gegenstand der Vollstreckbarerklärung kann nur ein (ausländischer, Rdn 92) Schiedsspruch sein. Die obigen Ausführungen zu inländischen Schiedssprüchen (Rdn 100) geltend entsprechend. Erforderlich ist eine funktionale Äquivalenz zu einem "deutschen" Schiedsspruch i.S.d. § 1054 ZPO.[66]

 

Rz. 105

Die nach Art. IV Abs. 2 NYÜ erforderliche amtliche Übersetzung in die deutsche Sprache wird aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips (Art. VII Abs. 1 NYÜ) durch § 1064 Abs. 1 ZPO ersetzt; es genügt die Vorlage im Original oder beglaubigter Abschrift. Natürlich kann das angerufene Gericht aber nach § 142 Abs. 3 ZPO die Vorlage einer Übersetzung verlangen, wenn es der Sprache des Schiedsspruchs nicht hinreichend mächtig ist.

 

Rz. 106

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn kein Versagungsgrund nach Art. V NYÜ vorliegt. Ähnlich wie bei § 1059 Abs. 2 ZPO gilt auch hier, dass die Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 NYÜ durch den Antragsgegner dargelegt und bewiesen werden müssen, während die Versagungsgründe nach Abs. 2 von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

[66] BGH NJW 1982, 1224, 1226.

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