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§ 36 Bußgeldsachen / ff) Verfahren mit Hauptverhandlung und Termin außerhalb der Hauptverhandlung

Norbert Schneider
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Rz. 117

 

Beispiel 48: Gerichtliches Verfahren mit Hauptverhandlung und auswärtiger Zeugenvernehmung

Vor dem ersten Hauptverhandlungstermin lässt das Amtsgericht Köln im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Bremen einen Zeugen vernehmen und führt anschließend die Hauptverhandlung durch. Der Verteidiger nimmt an beiden Terminen teil.

Angefallen sind hier zunächst wieder die Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstag. Daneben erhält der Anwalt eine weitere Terminsgebühr für die Teilnahme an dem auswärtigen Zeugenvernehmungstermin. Im Gegensatz zu den Strafsachen unterscheidet Teil 5 VV nicht nach Hauptverhandlungsterminen und sonstigen Terminen. Die Terminsgebühr entsteht vielmehr nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV auch für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

Infolge der geringeren Bedeutung kann allerdings für den Zeugenvernehmungstermin gegebenenfalls nur eine unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen sein (30 % unter Mittelgebühr).

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5108 VV   100,10 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5108 VV   143,00 EUR
4. Fahrtkosten, Nr. 7003 VV 252,00 EUR
  Köln – Bremen u. zurück, 2 × 300 km × 0,42 EUR/km    
5. Abwesenheitsentgelt, Nr. 7005 Nr. 3 VV   80,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 666,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   126,65 EUR
Gesamt   793,25 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5110 VV   196,35 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
4. Fahrtkosten, Nr. 7003 VV 252,00 EUR
  Köln-Bremen u. zurück, 2 × 300 km × 0,42 EUR/km    
5. Abwesenheitsentgelt, Nr. 7005 ...

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