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§ 33 Bürgergeld / B. Voraussetzungen des Anspruchs

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Rz. 8

Anspruch auf Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 19 S. 1 SGB II). Die allgemeine Berechtigung für Leistungen nach dem SGB II ist in § 7 SGB II geregelt. Formell ist gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ein Antrag auf Leistungsgewährung erforderlich.

 

Rz. 9

Leistungen nach dem SGB II erhalten gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 SGB II Personen, die

▪ das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1),
▪ erwerbsfähig sind (Nr. 2),
▪ hilfebedürftig sind (Nr. 3) und
▪ ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
▪ Besonderheiten gelten bei Ausländern (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2).[17]
 

Rz. 10

Ob der Betroffene erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, wird einheitlich im Verfahren nach §§ 44a ff. SGB II festgestellt.

[17] Siehe hierzu Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Knickrehm, § 7 Rn 14 ff.; BeckOGK/Baldschun, SGB II, § 7 Rn 88.

I. Erwerbsfähigkeit

 

Rz. 11

Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit[18] oder Behinderung[19] auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für Ausländer gilt zusätzlich § 8 Abs. 2 SGB II, wonach die Aufnahme einer Beschäftigung zumindest erlaubnisfähig wäre.

 

Rz. 12

Die Definition des § 8 Abs. 1 SGB II lehnt sich an die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI an,[20] wobei aber zu beachten ist, dass die Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht identisch ist mit voller Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI.

 

Rz. 13

Eine Verhinderung der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen als Krankheit oder Behinderung ist unbeachtlich.[21] Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit erfolgt insoweit allein aus gesu...

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