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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Dr. Daniel Otte, Dr. Peter Heid
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Rz. 42

§§ 705 ff. BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB

Bis in das Jahr 1998 hinein musste die Firma der Kommanditgesellschaft nach § 19 Abs. 2 HGB a.F. den Namen wenigstens eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter enthalten. Nach dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetz – HRefG – reicht es nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus, wenn die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine irreführenden Angaben enthält. Bei der Firmenbildung kann frei zwischen einer Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung gewählt werden.[73] § 37a HGB i.V.m. § 177a HGB (nF) erzwingt insofern die genaue Angabe der Firmierung und der persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. Formular § 1 Abs. 1). Die aufschiebende Bedingung für den Eintritt als Kommanditisten (§ 2 Abs. 2 des Formulars) dient der Vermeidung des Entstehens einer persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Gründungsphase gemäß § 176 Abs. 1 HGB.[74]

Bei der Alleingeschäftsführung des Kommanditisten im Formular gem. § 3 Abs. 1 handelt es sich um eine atypische Gestaltung. Während die Vertretungsbefugnis der Komplementäre im Außenverhältnis zwingend ist (Prinzip der sog. Selbstorganschaft),[75] können den Kommanditisten im Innenverhältnis im Geschäftsführungsbereich umfangreiche Befugnisse verliehen werden. Das Prinzip der Selbstorganschaft, welches bereits aus § 137 BGB folgt, verbietet im Außenverhältnis lediglich die Einräumung einer sog. organschaftlichen Vertretungsmacht, d.h. eine Vertretungsmacht mit verdrängender Wirkung (unter Ausschluss der Komplementäre). Konkurrierende Vertretungsbefugnisse (Verdoppelung der Rechtszuständigkeit), insbesondere durch Einräumung einer Generalvollmacht oder einer Prokura, können den Kommanditisten dagegen...

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