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§ 31 Sozialrechtliche Angelegenheiten / d) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Norbert Schneider
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aa) Überblick

 

Rz. 165

Zur Verfahrensgebühr und gegebenenfalls zur Terminsgebühr hinzukommen kann unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr und unter den Voraussetzungen der Nr. 1002 VV eine Erledigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren ist in Nr. 1006 VV geregelt.

 

Rz. 166

Die Einigungsgebühr setzt auch hier die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV). Hohe Anforderungen an die Mitwirkung werden hier nicht gestellt. Der Abschluss der Einigung ist i.d.R. bereits Mitwirkung genug.

 

Rz. 167

Die Erledigungsgebühr wiederum setzt voraus, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nr. 1002 S. 1 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Nr. 1002 S. 1 VV). Die Anforderungen, die die Praxis an die Mitwirkung bei der Erledigung stellt, sind zum Teil sehr hoch. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.

 

Rz. 168

Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr ergibt sich im gerichtlichen Verfahren aus Nr. 1006 VV. Die Einigungsgebühr entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr. Die Anknüpfung an die Verfahrensgebühr soll zu einer sachgerechten Gewichtung führen. Ist eine Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und fällt deshalb eine hohe Verfahrensgebühr an, ist der Entlastungseffekt einer Einigung oder Erledigung und die Verantwortung des Anwalts entsprechend hoch, sodass da...

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