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§ 31 Sozialrechtliche Angelegenheiten / a) Führung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten

Norbert Schneider
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Rz. 309

Der Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit dem Hauptbevollmächtigten führt, erhält nach Nr. 3400 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe derjenigen Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Der Anwalt erhält also eine Verkehrsanwaltsgebühr aus dem Rahmen, nach dem der Hauptbevollmächtigte seine Verfahrensgebühr abrechnet.

 

Rz. 310

Zu beachten ist allerdings hier die Höchstgrenze von 500,00 EUR.

 

Rz. 311

Für die Bemessung nach § 14 Abs. 1 RVG ist allein auf die Umstände in der Person des Verkehrsanwalts abzustellen. Daher kann seine Gebühr höher oder auch geringer liegen.

 

Beispiel 172: Tätigkeit als Verkehrsanwalt ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Vor dem Sozialgericht wird verhandelt.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 312

Auch hier greift wiederum die Erhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.

 

Beispiel 173: Tätigkeit als Verkehrsanwalt ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Vor dem Sozialgericht wird verhandelt.

Der Gebührenrahmen beläuft sich jetzt auf 78,00 EUR bis 858,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 468,00 EUR. Die Höchstgrenze erhöh...

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