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§ 31 Kostenrecht / 9. Berechnungsbeispiel (nur Rechtsanwaltskosten)

Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
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Rz. 144

 

Beispielsfall:

In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallsache zahlt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf den Sachschaden von 10.000 EUR außergerichtlich 4.000 EUR, entsprechend einer Verursachungsquote von 40 %, und erstattet eine 1,3 Geschäftsgebühr hieraus nebst Auslagen und Mehrwertsteuer; die Zahlung des daneben geforderten Schmerzensgelds von 8.000 EUR lehnt er ab. Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer werden aus Kostengründen zunächst nur auf Zahlung des weiteren Sachschadens von 6.000 EUR verklagt. In erster Instanz wird der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme (drei gerichtliche Termine) stattgegeben. Nach Berufungseinlegung und Einreichen der Berufungsbegründung sowie der Berufungsantwort einigen sich die Parteien in einem Telefonat ihrer Anwälte auf Zahlung weiterer 4.000 EUR auf den Sachschaden und von 5.000 EUR auf das Schmerzensgeld; von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollen der Kläger ⅓ und die Beklagten ⅔ tragen. Alsdann wird Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs durch Beschluss beantragt.

a) Gebührenabrechnung gegenüber dem Geschädigten

 

Rz. 145

Außergerichtliche Tätigkeit, Gegenstandswert 18.000 EUR

 
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 1.001,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  1.021,00 EUR
19 % MwSt., Nr. 7008 RVG 193,99 EUR
  1.214,99 EUR
./. Erstattung durch Gegenseite  
(1,3 Geschäftsgebühr aus regulierten 4.000 EUR, Auslagen, MwSt.) – 453,87 EUR
Restanspruch gegenüber dem Geschädigten 761,12 EUR
(2) Gerichtliche Tätigkeit erste Instanz, Gegenstandswert 6.000 EUR  
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 507,00 EUR
./. 50 % Anrechnung außergerichtl. 1,3-Geschäftsgebühr aus 6.000 EUR – 253,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 468,00 EUR
0,3 Zusatzgebühr umfangreiche Beweisaufnahme, Nr. 1010 VV RVG 117,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7...

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