Rz. 7
Ebenso wie die geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ist auch ein Midi-Job-Arbeitsverhältnis ein reguläres Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtliche Besonderheiten bestehen nicht. Midi-Jobs sind nicht einmal mehr zwingend Teilzeit-Arbeitsverhältnisse. Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 SGB IV wäre die Teilzeit ohnehin nicht. Aus der aktuellen Obergrenze des Übergangsbereichs ergibt sich in Verbindung mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 EUR/Std. (Stand Mai 2024) aber eine maximale Stundenzahl von gut 37 Arbeitsstunden je Woche (2.000 EUR/Mo / 12,41 EUR/Std. = 161,16 Std./Mo = 37,22 Std./Wo.). Das bedeutet in vielen Branchen eine Vollzeittätigkeit, auch wenn die aktuell vielleicht noch verbreitet als Norm angesehenen 40 Stunden je Woche unterschritten sind.
Rz. 8
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist eine Midi-Job insbesondere keine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Es besteht uneingeschränkte Sozialversicherungspflicht. Unterschiede zu regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich ausschließlich aus der leicht abweichenden "Aufbringung der Mittel" – so die Gesetzesüberschrift zu § 20 SGB IV – nämlich aus der zugunsten des Arbeitnehmers angepassten Höhe und Verteilung der Beitragslast.
Rz. 9
Die frühere Option des Arbeitnehmers, auf die Anwendung der damaligen Gleitzone zugunsten einer eigenen ungekürzten Rentenversicherung zu verzichten (§ 163 Abs. 10 S. 6 und 7 SGB VI in der damaligen Fassung), ist seit dem 1.7.2019 obsolet und deshalb aus dem Gesetz gestrichen. Seit dem 1.7.2019 werden die Rentenversicherungsansprüche trotz ermäßigten Beitrags im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Gehalt berechnet, sodass der früher mit der Option ausgeglichene Nachteil nicht mehr auftreten kann.