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§ 30 Kündigungsschutz und Kündigungsgründe / b) Inhalt und Auslegung von Unkündbarkeitsregelungen

Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
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Rz. 1181

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Beabsichtigt sein kann ein einseitiger oder beidseitiger, ein genereller oder auch zeitlich und/oder sachlich begrenzter Kündigungsausschluss. Was im Einzelnen gewollt ist, muss notfalls durch Auslegung ermittelt werden.

 

Rz. 1182

Generelle Kündigungsausschlüsse sind hinsichtlich des darin enthaltenen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung wirksam. Zwar erfassen solche uneingeschränkten Formulierungen wie "Die Kündigung ist ausgeschlossen" auch die außerordentliche Kündigung, sie sind aber wegen des zusätzlich enthaltenen ordentlichen Kündigungsausschlusses insoweit und nur mit diesem Inhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für individual- als auch kollektivvertragliche Unkündbarkeitsregelungen. Die hierin liegende geltungserhaltende Reduktion ist unbedenklich, weil der Kündigungsausschluss nicht als für den Arbeitnehmer ausschließlich nachteilig angesehen werden kann. Dieser Ausschluss der ordentlichen Kündigung kommt dem Parteiwillen am nächsten. Dies ist auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzunehmen.

 

Rz. 1183

Von der Befugnis des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung kann auch in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass die ordentliche Kündigung nur für einen bestimmten Zeitraum ab Vertragsbeginn oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Vertragsbeginn ausgeschlossen sein soll. Ebenso kann der Kündigungsausschluss auf bestimmte Gründe beschränkt werden: Eine ordentliche Kündigung soll z.B. nur aus verhaltensbedingten Gründen zulässig sein.

 

Rz. 1184

Ein einseitiger Kündigungsausschluss zulasten des Arbeitnehmers ist unwirksam. Nach der überwiegenden Auffassung enthält § 622 Abs. 6 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken, dass neben dem ausdrück...

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