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§ 30 Kündigungsschutz und Kündigungsgründe / 9. Unverzügliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer

Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
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Rz. 1266

Der Wiedereinstellungsanspruch ist unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) nach Kenntniserlangung vom Wegfall des Kündigungsgrundes geltend zu machen (BAG v. 12.11.1998 – 8 AZR 265/97, NZA 1999, 311; BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357; BAG v. 21.8.2008 – 8 AZR 201/07, NZA 2009, 29). Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Fraglich ist, wie das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" zu konkretisieren ist. Eine Überlegungsfrist ist dem Arbeitnehmer jedenfalls einzuräumen. Für den Fall eines Betriebsübergangs nach erfolgter betriebsbedingter Kündigung hat das BAG judiziert, dass entsprechend der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 BGB auch das Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsverlangen binnen einer Frist von einem Monat geltend zu machen ist, da der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt (BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357; BAG v. 21.8.2008 – 8 AZR 201/07, NZA 2009, 29; BAG v. 27.1.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162; s.a. Krieger/Willemsen, NZA 2011, 1128, 1132; vom Stein, in: FS Willemsen, 2018, S. 575, 577). Fraglich ist, ob der Beginn des Fristlaufes wie beim Widerspruchsrecht davon abhängt, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB stattgefunden hat oder ob die bloße Kenntniserlangung durch den Arbeitnehmer ausreicht (im letzteren Sinne Oberhofer, RdA 2006, 97). Die Entscheidung des BAG v. 27.1.2011 (8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162) wird teilweise so verstanden, dass es auch beim Wiedereinstellungsanspruch auf die ordnungsgemäße Unterrichtung und nicht auf die Kenntniserlangung ankomme (Krieger/Willemsen, NZA 2011, 1128, 1132). Der Achte Senat hatte dies für ein Fortsetzungsverlangen ggü. dem Betriebserwerber nach ...

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