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§ 30 Kündigungsschutz und Kündigungsgründe / (2) Grenzen der Unternehmerentscheidung

Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
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Rz. 580

Das BAG geht vom Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung aus. Daraus folgt, dass die ArbGe die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit überprüfen dürfen. Sie können lediglich prüfen, ob die Unternehmerentscheidung tatsächlich getroffen wurde und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, (sog. Missbrauchskontrolle, vgl. BAG v. 26.9.1996, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 86; BAG v. 26.9.2002, NZA 2003, 549; BAG v. 4.5.2006, EzA BGB § 613a Nr. 51; BAG v. 8.11.2007, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157; BAG v. 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878, 879; BAG v. 10.7.2008, NZA 2009, 312; BAG v. 16.12.2010, NZA 2011, 505, 506). Von den ArbG nachzuprüfen ist hingegen, ob die unternehmerische Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG v. 10.7.2008 – 2 AZR 1111/06, NZA 2009, 312, 314; BAG v. 16.12.2010, NZA 2011, 505, 506). Allerdings gelten Besonderheiten in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss quasi deckungsgleich sind. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt (BAG v. 22.11.2012 – 2 AZR 673/11, Rn 18; BAG v. 24.5.2012 – 2 AZR 124/11, Rn 22; BAG v. 16.12.2010 – NZA 2011, 505, 506; BAG v. 18.3.2010, NZA-RR 2011, 18, 20; BAG v. 10.7.2008 – 2 AZR 1111/06, NZA 2009, 312, 314).

Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, die mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben verbunden ist, bedarf es näherer Darlegungen des Arbeitgebers, damit d...

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