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§ 30 Besonderheiten in Binnenschifffahrtssachen / F. Weitere Besonderheiten in Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten

Dr. Wolfgang Kürschner, Dr. iur. Holger Fahl
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Rz. 40

Werden die Akten eines Verklarungsverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses (1. oder 2. Instanz) gemacht, so können die Zeugenaussagen von Parteien und Gericht ebenso behandelt werden, als wären sie in einem vorausgegangenen Beweisverfahren erhoben worden. Die erneute Vernehmung der Zeugen stellt eine wiederholte dar, die nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts steht.[71] Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sollte dieser erneut vernommen werden. Nur ausnahmsweise kann dies auch bei einer abweichenden Beurteilung des Inhaltes einer protokollierten Aussage erforderlich werden.[72]

Wegen des Anscheinsbeweises in Binnenschifffahrtssachen siehe auch § 6 Rdn 18.

 

Rz. 41

In Schifffahrtssachen beantragen die Parteien häufig nur eine Entscheidung über den Grund und einigen sich nach rechtskräftigem Grundurteil über die Höhe außergerichtlich. Für den Erlass eines Grundurteils, das die Feststellung eines Verschuldens des beklagten Schiffsführers voraussetzt, genügt nicht die Feststellung, dass der Beklagte ein fehlerhaftes Überholmanöver ausgeführt hat; zu dieser haftungsbegründenden Kausalität muss die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der dem Beklagten angelasteten unerlaubten Handlung und dem behaupteten Schaden hinzutreten, für die der Kläger die Beweislast trägt.[73]

 

Rz. 42

Parallelverfahren sind nicht selten. Werden nach einem Schiffsunfall wechselseitige Ansprüche in zwei selbstständigen Parallelverfahren verfolgt und ist nur eines der in diesen Verfahren ergehenden Berufungsurteile revisibel, während das andere in Rechtskraft erwächst, so stellt jenes, wenn es in der Revision aufgehoben wird, kein Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO dar, auf welches das nicht revisible Urteil "gegründet" ist. Denn erforderlich ist eine Ka...

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