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§ 3 Testamentsgestaltung / i) Pflegevermächtnis

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 268

Wird der Erblasser von einem seiner Kinder, seinem Ehegatten oder auch von dritten Personen gepflegt, kann er zugunsten der pflegenden Person ein Pflegevermächtnis anordnen. Inhalt eines derartigen Pflegevermächtnisses kann die Zahlung eines Geldbetrages sein. Es handelt sich beim Pflegevermächtnis um eine besondere Form des Bestimmungsvermächtnisses.

 

Rz. 269

Muster 3.11: Pflegevermächtnis

 

Muster 3.11: Pflegevermächtnis

Muster: Pflegevermächtnis

Meine Erben beschwere ich mit nachfolgendem Geldvermächtnis:

Diejenige Person/Diejenigen Personen, die mich gepflegt hat/haben, hat/haben einen Anspruch auf Geldzahlung, der von Art und Umfang her demjenigen zu entsprechen hat, was ich für eine gleichwertige Pflege am freien Markt hätte bezahlen müssen. Die Höhe der Geldzahlung sowie der Vermächtnisnehmer sind vom Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Lebzeitige Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, sowie Zahlungen aus der Pflegeversicherung, die die pflegende Person/die pflegenden Personen erhalten hat/haben, sind anzurechnen.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________. Sollte dieser das Amt nicht annehmen können oder wollen oder vorverstorben sein, soll _________________________ Testamentsvollstrecker sein. Ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

Ersatzvermächtnisnehmer der pflegenden Person/der pflegenden Personen sind jeweils deren leiblichen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Weitere Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht bestimmt.

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