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§ 3 Testamentsgestaltung / 8. Anfechtungsverzicht

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 470

Bei gegenseitigen Testamenten (und Erbverträgen) ist im Gegensatz zu den Anfechtungsrechten nach §§ 119 ff. BGB auch eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§ 2078 Abs. 2 BGB) und sogar hinsichtlich sog. unbewusster Vorstellungen nach den dafür geltenden Sonderregelungen der §§ 2078–2083 BGB möglich.[557] Beim Anfechtungsverzicht im gegenseitigen Testament geht es um die Frage des Ausschlusses der Beseitigung der Bindungswirkung durch Selbstanfechtung eines Ehegatten[558] und um das Anfechtungsrecht Dritter. Die eigene wechselbezügliche Verfügung, die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden ist, kann nach h.M.[559] in analoger Anwendung der §§ 2281 ff., 2078, 2079 BGB selbst angefochten werden.[560] Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr.

 

Rz. 471

In erster Linie ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB von praktischer Bedeutung.[561] Danach ist eine Anfechtung möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde bzw. neu hinzutritt. War dem Erblasser der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt oder bewusst bzw. entstand die Pflichtteilsberechtigung aufgrund Heirat,[562] liegt hierin ein besonderer Motivirrtum,[563] der zur Anfechtung berechtigt. Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht, kann er seine getroffenen Verfügungen anfechten. Die Folgen der Anfechtung sind jedoch umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments bzw. Erbvertrags führt.[564] Dies wird teilweise mit dem Wortlaut begründet,[565] teilweise auch damit, dass § 2079 BGB die Verwirklichung des Erblasserwillens bezwecke, nicht hingegen den Schutz des Pflichtt...

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