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§ 3 Sonstige Haftungsausschlüsse und Haftungserleichterungen / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 62

Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 SGB VII lagen nach Auffassung des Berufungsgerichts vor:

Der Unfall des Sohnes des Beklagten am 10.3.2010 ist als Arbeitsunfall anerkannt; die Haftung des Beklagten für Personenschäden aus dem Unfall ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Er hat den Versicherungsfall unstreitig nicht vorsätzlich herbeigeführt. Ein Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X findet nicht statt.

 

Rz. 63

Der Beklagte hat den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Er hat seinen zum Unfallzeitpunkt ca. 8 ½-jährigen Sohn auf der vorderen linken Zinke des Gabelstaplers mitfahren lassen. Auf unebenem Teerbelag rutschte der Sohn des Beklagten von der Ladegabel herunter und geriet unter das linke Vorderrad. Dabei wurde er erheblich verletzt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 51/13 –, juris; BGH NJW 1988, 1265 ff.). Der Sohn des Beklagten war mit 8 ½ Jahren nicht in der Lage, auf der Ladegabel sicheren Stand zu finden und sich festzuhalten. Die Ladegabel ist offenkundig kein geeigneter Ort, um Personen auf einem Gabelstapler zu transportieren. Der Beklagte hat damit gegen die von der Klägerin in der Klageschrift zitierten Unfallverhütungsvorschriften (§ 29 Abs. 2 und Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 der Klägerin) verstoßen. Danach dürfen Beifahrer und Mitfahrer nur auf sicheren und für den Transport ausgerüsteten Plätzen transportiert werden, nicht aber z.B. auf der Ladefläche des Fahrzeugs. Der Beklagte erklä...

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