Rz. 17
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 18
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht.
Rz. 19
Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurt. v. 29.1.2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Urteil, dem ein Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zugrunde lag, hat der erkennende Senat entschieden, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht. Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurt. v. 29.1.2008 – VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen.
Rz. 20
Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an. Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen d...