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§ 3 Recht der Werknutzung

Prof. Dr. Theodor Enders
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A. Rechtsposition des Urhebers

I. Gegenstand der Beratung

 

Rz. 1

Das Werk als zentraler Begriff der medialen Äußerung geistigen Schaffens und die Beziehung zum Urheber als dem maßgeblichen Rechtssubjekt des dem Urheberrecht zugewiesenen Schutzrechts sind zwar Ausgangspunkt, aber nicht Adressaten der Beratungen. Letztlich sind Gesprächspartner der bildende Künstler, der grafische Gestalter, der Musik- oder Filmproduzent, der Musiker, Dirigent, Chorleiter, der Schauspieler, Tänzer, Choreograf, Redakteur, Journalist oder sonstiger Akteur, sei es nun als Selbstständiger oder im Angestelltenverhältnis.

 

Rz. 2

Steht dem Urheber oder ausübenden Künstler ein Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht zu, so wird die Hilfestellung des Beraters gerade dann akut, wenn Kontakt aufgenommen wird zu den Werknutzern, namentlich einem Verlag oder einem weiteren Vertragspartner der Kultur- und Medienwirtschaft, eventuell auch zu den Werkvermittlern als Endabnehmern, nämlich unmittelbar durch den Veranstalter.

 

Rz. 3

Hat sich der bildende Künstler einmal entschlossen, sich von seinem Werk (Stück) zu trennen, so tritt er entweder unmittelbar mit einem Rezipient (einem Kunstsammler) in Kontakt oder er bedient sich eines Kunstmittlers, üblicherweise eines Galeristen. Mit Verlassen der "Privatsphäre" des Kunstschaffenden und dem Auftreten in der Öffentlichkeit kann sich die Betrachtung nicht alleine auf die Beziehung zwischen Urheber, Leistungsschutzberechtigten und Werk bzw. Werkstück alleine beziehen, sondern muss den Künstler zunächst in seiner Position als "Selbstständigen" in das Blickfeld nehmen. Während die typischen Werkvermittler (etwa Verleger, Produzenten, Manager und Veranstalter) sich in der Regel auch als Unternehmer verstehen, fehlt dieses Bewusstsein vielfach für Urheber und sonstige Kreative. Gerade aber hier muss jede Beratung ansetzen, insbeso...

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