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§ 3 Prozessrecht / hh) Tendenzbetrieb

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 630

In einem Tendenzbetrieb (§ 118 Abs. 1 BetrVG: Presse, karitative Unternehmen u.a.) besteht für den Arbeitgeber nach herrschender Meinung keine Verpflichtung, sich beim Betriebsrat um den Abschluss eines Interessenausgleichs zu bemühen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Betriebsrat keinerlei Informations- oder Beratungsrechte zustehen. Diese sind lediglich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.[1461]

Auch hier ist jedoch die Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG zu berücksichtigen, die Ausnahmen für Tendenzbetriebe nicht vorsieht. In jedem Fall ist auch in einem Tendenzbetrieb eine einstweilige Verfügung in Betracht zu ziehen, wenn seitens des Arbeitgebers vor Durchführung der Maßnahmen keinerlei Information erfolgt.[1462]

[1461] BAG 18.11.2003 – 1 AZR 637/02, NZA 2004, 741; BAG 30.3.2004 – 1 AZR 7/03, NZA 2004, 931; BAG 27.10.1998 – 1 AZR 766/97, NZA 1999, 328; LAG Rheinland-Pfalz 18.8.2005 – 4 TaBV 33/05, juris; Lunk, NZA 2005, 841 f.; Gillen/Hörle, NZA 2003, 1225 f.; Fitting u.a., § 118 Rn 47.
[1462] ArbG Darmstadt 18.11.2004, AE 2005, 66; ArbG Hamburg 29.11.1993 – 27 BVGa 5/93, AiB 1994, 246; vgl. zu der auch in Tendenzunternehmen geltenden Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG LAG Berlin-Brandenburg 14.4.2016 – 21 Sa 1544/15, juris.

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