Chr. Hendrik Scholz
, Dr. Tina Witten
Rz. 308
Neben der Erforderlichkeit ist bei Schulungsmaßnahmen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, dass auch die Anzahl der zu der Schulung zu entsendenden Mitglieder als auch die Dauer sowie die Kosten der Schulung an sich verhältnismäßig sein müssen. Eine bloße Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit genügt nicht.
Rz. 309
In Bezug auf die Frage der Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder ist zu beachten, dass vor allem bei größeren Betriebsräten im Hinblick auf die dort unumgängliche Geschäftsverteilung nicht alle Betriebsratsmitglieder gleichmäßig geschult zu werden brauchen. Während Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung regelmäßig für sämtliche Betriebsratsmitglieder als erforderlich angesehen werden, genügt es bei der Vermittlung von Spezialkenntnissen in der Regel, dass nur diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen des Kollektivorgans "Betriebsrat" obliegt.
Rz. 310
Auch die mögliche Dauer einer Schulung ergibt sich stets aus den konkreten betrieblichen Umständen im Einzelfall. Dabei ist auf den Wissensstand der zu schulenden Betriebsratsmitglieder, den Umfang der zu erwerbenden Kenntnisse und die Schwierigkeit des Schulungsinhalts abzustellen. Für die Vermittlung von Grundkenntnissen werden üblicherweise bis zu einwöchige, bei Spezialschulungen auch bis zu 14 Tage dauernde Schulungen als verhältnismäßig angesehen.
Rz. 311
Auch die Kosten der Schulungsmaßnahme hat der Betriebsrat auf das notwendige Maß zu beschränken und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes z...