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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / (3) Wenn nichts bleibt – ist Ausschlagung nach § 2306 BGB eine Option/Obliegenheit?

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 298

In der von Schmidl geschilderten Situation, bei der die Kosten der Erhaltung des Nachlasses die Erträge aufzehren, kommt dem Vorerben erkennbar auf lange Sicht oder auch nie etwas aus dem Nachlass zugute. Ein Nachlass kann auch – je nach Zusammensetzung in zinslosen Zeiten – keinen Ertrag haben. Dann kann die Nachlasssubstanz nicht einmal erhalten werden, vielweniger noch, dass etwas für den Vorerben übrigbleibt, was nach den Anweisungen des "fürsorglichen" Erblassers an den bedürftigen Vorerben ausgekehrt werden könnte.

 

Rz. 299

Das widerspricht den "Basics", mit denen der BGH die Wirksamkeit von Behindertentestamenten von Eltern für ihre "Kinder" seit 1990 begründet hat (vgl. dazu ausführlich in § 11).

 

Rz. 300

Der Anspruch auf Mindestteilhabe am Nachlass, den der BGH als Grenze der Testierfreiheit beschreibt, kann bei einem Nullertrag des Nachlasses oder einem unmöglich gemachten Herausgabeanspruch dadurch erreicht werden, dass der Vorerbe seine Mindesteilhabe am Nachlass durch Ausschlagung nach § 2306 BGB realisiert.

In einer solchen Situation ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches nach § 2306 BGB für jeden nicht bedürftigen Vorerben das einzig richtige Mittel der Wahl, um wenigstens seine Mindestteilhabe am Nachlass zu garantieren. Fraglich ist, warum das für einen bedürftigen Vorerben/Vorvermächtnisnehmer anders sein soll:[519]

 

Rz. 301

Ohne Ausschlagung gibt es mangels eines Ertrags keine Zuflüsse für den Vorerben, lediglich der Nacherbe wird begünstigt.

Mit der Ausschlagung gibt es keine Begünstigung des Vorerben, weil er den Zufluss sozialhilferechtlich und damit zugunsten der Solidargemeinschaft einsetzen muss. Das aber entspricht dem Gedanken des Subsidiaritätsprinzips nach § 2 SGB XII. Die Mindestteilhabe am Nachlass zu generieren, ist nicht unzumut...

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