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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Gesamtinteresse und Eigeninteresse

Grit Andersch
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Rz. 164

Zunächst ist das Gesamtinteresse der Beteiligten zu bestimmen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Eigeninteresse jeder einzelnen Partei. Mit der Abschaffung der Beiladung sind die Interessen dieser Personen nicht mehr zu berücksichtigen. Die einzelnen Streitwerte werden addiert, sofern sie nicht den gleichen Streitgegenstand betreffen.[180]

 

Beispiel:

Die einzelnen Interessen setzen sich wie folgt zusammen:

 
Interesse des E. Igen 150/1000 von 10.000,00 EUR 1.500,00 EUR
Interesse des S.Elf 80/1000 von 10.0000,00 EUR 800,00 EUR
Interesse der übrigen WEG-Eigentümer 770/1000 von 10.000,00 EUR 7.700,00 EUR
  10.000,00 EUR

Das Gesamtinteresse bemisst sich damit am Wert der Maßnahme.[181]

Bei bezifferten Klagen ist für die Bestimmung des Gesamtinteresses § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO anzuwenden und der Nennwert auf den im Klageantrag bezifferten Betrag anzusetzen. Gleiches gilt, wenn die WEG bezifferte Ansprüche eines Miteigentümers zurückweist und der Zurückweisungsbeschluss angefochten werden soll.[182]

 

Rz. 165

Wendet sich der Rechtsstreit um die Durchführung von Maßnahmen, richtet sich das Gesamtinteresse nach dem Erhaltungsinteresse der Partei, die die Durführung der Maßnahme ablehnt und dem Beseitigungsinteresse der die Umsetzung fordernden Partei. Das Erhaltungsinteresse beschreibt das wirtschaftliche Interesse an der Beibehaltung einer Maßnahme. Hier können z. B. Beseitigungskosten, Wertverlust oder Mindereinnahmen durch die Beseitigung veranschlagt werden. Das Beseitigungsinteresse beschreibt das wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung der Maßnahme, wie etwa ein drohender Wertverlust oder mögliche Schäden durch die Beibehaltung.

[180] Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, § 49a GKG Rn 5.
[181] KG, Beschl. v. 10.9.2013 – 4 W 40/30.
[182] BGH, Besch...

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