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§ 3 Einzelbestimmungen der ZVFV / D. Elektronisch auslesbare Formulare

Frank-Michael Goebel
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Rz. 47

§ 4 ZVFV im Wortlaut

 

§ 4

Elektronisch auslesbares Formular

In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

Regelungen zur Auslesung und zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular (§ 3 Abs. 2 GVFV 2015) enthielt der Referentenentwurf zunächst nicht. Von dieser Regelung haben die Länder soweit ersichtlich in der Vergangenheit aufgrund der Möglichkeiten nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 keinen Gebrauch gemacht. Sie wurde daher als entbehrlich angesehen.[27] Aufgrund der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren wurde diese Bestimmung nun doch als § 4 ZVFV wieder übernommen.

 

Rz. 48

Es wird abzuwarten bleiben, ob die Länder davon tatsächlich Gebrauch machen. Sehr viel sinnvoller erscheint es, die Regelung in § 5 ZVFV umzusetzen und die Formulare als strukturierte Datensätze abzubilden, um zugleich durch ein öffentliches Portal, vergleichbar www.elster.de in der Steuerverwaltung, nicht nur den professionellen Rechtsdienstleistern, sondern auch jedem sonstigen Gläubiger unmittelbar die Möglichkeit zu geben, Vollstreckungsanträge online zu erstellen und zu übermitteln.

[27] Referentenentwurf, S. 56.

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