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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Anrechenbare Einkünfte und Abzugsposten

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1752

Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsgläubiger nur dann bedürftig ist, wenn er mit seinen prägenden und nichtprägenden Einkünften[1891] und durch Verwertung seines Vermögens den ihm zustehenden vollen Unterhalt nicht erreicht.[1892]

 

Rz. 1753

Während im Rahmen des Bedarfs und beim Pflichtigen im Rahmen der Feststellung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers zwischen prägenden und nichtprägenden Einkünften zu differenzieren ist, gilt dies für den Unterhaltsbedürftigen nicht.

 

Rz. 1754

Nichtprägende Einkünfte sind beim Pflichtigen grundsätzlich nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wohl aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers gegeben ist.

Das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen des Bedürftigen ist um die unterhaltsrechtlichen zulässigen Abzugsposten zu bereinigen.[1893]

 

Rz. 1755

Nichtprägende Erwerbseinkünfte des Berechtigten sind vor Anrechnung um den Erwerbsbonus zu bereinigen, also mit 90 %.

In Höhe der Differenz zwischen dem Bedarf und den anzurechnenden Beträgen ist der Berechtigte bedürftig. Das Ausmaß seiner Bedürftigkeit richtet daher nach dem ungedeckten Bedarf. Dieser Teil also, der ungedeckte Bedarf, bestimmt die Höhe des zu leistenden Unterhalts, es sei denn der Verpflichtete ist in dieser Höhe nicht leistungsfähig.

 

Rz. 1756

Für den Fall notwendigen ungedeckten Mehrbedarfs besteht der volle Unterhalt aus dem Quotenunterhalt und dem ungedeckten Mehrbedarf.

In solchen Fällen erscheint es sinnvoll, die Anrechnung nicht bedarfsbestimmender Einkünfte, also solcher Einkünfte, die die Ehe nicht geprägt haben, in der Weise vorzunehmen, dass diese vorab um den Mehrbetrag bereinigt werden und der Differenzbetrag unterhaltsmindernd auf den Quotenunterhalt angerechnet wird.[1894] Allerdings darf ein Mangelfall nach § 15...

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