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§ 3 Ehegattenunterhalt / D. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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I. Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 897

Die eheliche Unterhaltspflicht ist begründet in der mit der Eheschließung füreinander übernommenen Verantwortung. Diese beiderseitige Verantwortung dauert bis zur Scheidung fort. Nachehelich besteht sie grundsätzlich nicht.[889] Nach § 1569 BGB trägt jeder Ehegatte nach Scheidung der Ehe die Eigenverantwortung, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, kann die Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten aber in Form einer sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden nachehelichen Solidarität und Verantwortung fortwirken.

[889] BGH FamRZ 1981, 242: "… schwächt sich ab …"; § 1569 BGB seit dem 1.1.2008: "Eigenverantwortung".

1. Eigenverantwortung und Unterhaltsanspruch

 

Rz. 898

Schon früher galt der – verfassungsgemäße – Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe, so dass nach der Systematik ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollte. Zudem bestand seit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.2.1986[890] – unter engen Voraussetzungen – die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen, §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 BGB.

Das Regel-Ausnahme-Prinzip hatte sich in der Vergangenheit allerdings in sein Gegenteil verkehrt. Dies erschwerte jeden Neuanfang in zweiter Ehe erheblich und wurde, gerade bei kurzer Ehe, häufig als ungerecht empfunden.

 

Rz. 899

Dem ist durch Veränderung/Neufassung der §§ 1570 ff. BGB nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 1.1.2008 begegnet worden, aber auch dadurch, dass § 1569 BGB eine nahezu komplett neue Fassung erhalten hat.[891]

Die frühere, eher nichtssagende Überschrift "Abschließende Regelung" ist ersetzt worden durch eine prägnante Überschrift, die dem Inhalt eine neue Zielrichtung gegeben hat.

Ging es in § 1569 BGB früherer Fassung darum, dass Unterhalt nach den nachfolgenden Vorschriften der §§ 157...

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