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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Geltendmachung und Zweckbestimmung des Altersvorsorgeunterhalts

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1726

Vorsorgeunterhalt ist nicht Teil des Elementarunterhalts oder des Qotenunterhalts. Er ist daher immer gesondert geltend zu machen. Wird Quotenunterhalt oder Elementarunterhalt verlangt, beinhaltet dies nicht gleichzeitig das Verlangen nach Vorsorgeunterhalt.[1867] Vorsorgeunterhalt ist daher besonders und konkret zu verlangen.

Hat der Berechtigte allerdings Auskunft zum Zwecke der Unterhaltsberechnung verlangt, muss er nicht gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass er auch Vorsorgeunterhalt verlangt. Dies kann nach Auskunft konkretisiert werden.[1868]

 

Rz. 1727

Wurde in einem Erstverfahren lediglich Elementarunterhalt verlangt, weil der Berechtigte beispielsweise an die Möglichkeit des Vorsorgeunterhalts nicht gedacht hat oder die Voraussetzungen zur Forderung von Altersvorsorge noch nicht vorlagen, kann im Wege des Abänderungsverfahrens, § 323 ZPO, auch erstmals Vorsorgeunterhalt verlangt werden.[1869]

 

Rz. 1728

Der Berechtigte muss im Verfahren keine Angaben über die beabsichtigte konkrete Form der Vorsorge machen. Er kann sich auf die Geltendmachung des Betrages beschränken, um ihn dann zur Begründung eines selbst gewählten Weges der Vorsorge zu verwenden.

Der Verpflichtete kann deshalb auch nicht verlangen, dass er selbst den Vorsorgebetrag an einen Versicherungsträger bezahlt.[1870] Anders ist dies nur, wenn ein begründeter Verdacht auf zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts besteht.[1871]

 

Rz. 1729

Der Zweck des Vorsorgeunterhalts besteht darin, dem Berechtigten zu ermöglichen, seine Altersabsicherung angemessen erhöhen zu können. Deshalb unterliegt der Vorsorgeunterhalt einer besonderen Zweckbindung.

Bei nicht zweckgemäßer Verwendung des Vorsorgebetrages für den laufenden Unterhalt, also beispielsweise im Falle des Verbrauchs des Berechtigten, handelt d...

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