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§ 3 Das Verfahren im Betreuungsrecht / I. Tod des Betroffenen

Wolfgang Roth
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Rz. 142

Durch den Tod des Betroffenen endet die Betreuung (und eine zu dessen Gunsten angeordnete Verfahrenspflegschaft)[193] automatisch, § 1870 BGB. Eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht.

Das Vermögen des Betroffenen geht nach § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ehemals Betreuten über. Daher sind grundsätzlich alle weiteren Geschäfte des Verstorbenen von den Erben zu übernehmen und fortzuführen. War der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als zehn Jahre in einem Pflegeheim, hatte er dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Dies gilt auch dann, wenn er in dieser Zeit wegen Demenz betreut wurde und der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübte. Insoweit ist das dortige Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins örtlich zuständig.[194]

[193] OLG Frankfurt FGPrax 2010, 70.
[194] OLG München NJW-RR 2023, 583.

1. Letzte Maßnahmen des Betreuers

 

Rz. 143

Der Betreuer hat nach § 290 Abs. 3 FamFG seine Bestallungsurkunde an das Betreuungsgericht zurückzureichen.

Das Ableben des Betreuten soll den Angehörigen und dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden.

Der Schlussbericht nebst Schlussabrechnung über das verwaltete Vermögen und die Abrechnung der restlichen Betreuervergütung ist an das Gericht einzureichen.

 

Rz. 144

Zu berücksichtigen ist, dass es mit dem Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr gibt, so dass auch etwaige Schonbeträge zur Vergütung des ehemals mittellosen und nun "begüterten" Betreuten zur Verfügung stehen.[195] Dabei ist zu beachten, dass zum anzurechnenden Vermögen auch der Rückkaufswert einer vom Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung gehört, soweit er den Schonbetrag (ggf. zusammen mit weiteren anrechenbaren Vermögenspositionen) übersteigt.[196]

[195] LG Koblenz FamRZ 1996, 622; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2010 – L 2 SO 55...

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