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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / VIII. Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Birgit Benker, Ivana Bugarin
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Rz. 33

Für den RA als Freiberufler, der zur einfachen Buchhaltung verpflichtet ist, erfolgt die Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis stellt den Gewinn oder Verlust dar.

 

Rz. 34

Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach dem Zu- und -Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt des Zahlungsflusses gebucht werden.

Eine Ausnahme stellen lediglich regelmäßig wiederkehrende Zahlungen dar, die innerhalb eines kurzen Zeitraums vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen/abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 EStG). "Kurzer Zeitraum" ist mit zehn Kalendertagen definiert.

 

Rz. 35

 

Beispiel:

RA M ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 24 hat er am 10.1.25 dem Finanzamt auf elektronischem Weg übermittelt. Am selben Tag hat er die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 24 i.H.v. 7.000 EUR an das Finanzamt überwiesen.

RA M muss die am 10.1.2025 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 7.000 EUR bereits im Jahr 2024 als Betriebsausgabe erfassen. Eine wahlweise Erfassung im Jahr 2025 kommt nicht in Betracht.

Vorgenanntes gilt auch, wenn die Kanzlei ein Lastschriftmandat erteilt hat und die Abbuchung erst nach dem 10. erfolgt. Es muss lediglich eine ausreichende Deckung des Girokontos vorliegen.

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