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§ 3 Beschaffung von Informationen / 3. Verwirkung durch Zeitablauf

Dieter Trimborn van Landenberg
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Rz. 192

An eine Verwirkung des Auskunftsrechts ist dann zu denken, wenn der Vollmachtgeber längere Zeit keine Auskunft verlangt hat, und der Bevollmächtigte berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass auch in Zukunft keine Auskunft verlangt werde.[166] Andererseits steht es jedem frei, die Geltendmachung seiner Rechte bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht geltend zu machen. Insoweit stellt sich die Frage, welche besonderen Umstände der Bevollmächtigte für sich in Anspruch nehmen darf, die zu einer Verwirkung führen.

Das OLG Koblenz hat – allerdings bezogen auf die Auskunftsansprüche nach §§ 2027, 2028 BGB – entschieden, dass ein Miterbe nach zehn Jahren keine Informationen mehr schuldet, wenn so lange nichts unternommen wurde, um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Zu lange sollte man also nicht warten, sonst heißt es "selbst schuld", oder wie es das OLG Koblenz[167] in wohlgesetzten Worten formuliert:

Zitat

Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs setzt vor allem ein noch vorhandenes Erinnerungsvermögen voraus. Dieses ist durch eine erhebliche Vergänglichkeit geprägt, die es mit fortschreitendem Zeitablauf als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, wenn sich der Berechtigte nach Jahren der Tatenlosigkeit auf den ihm grundsätzlich noch zustehenden Auskunftsanspruch beruft.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es einem Miterben ohne entsprechende Auskunft u.U. erschwert sein kann, seinen fortbestehenden Auseinandersetzungsanspruch durchzusetzen. Dieser dann möglicherweise faktische Eigentumsverlust ist auch im verfassungsrechtlichen Lichte hinzunehmen, wenn er durch das eigene Verhalten des Anspruchsberechtigten veranlasst ist.

Hatte der BGH es noch offengelassen, ob die Grundsätze der Verwirkung des Auskunftsanspruchs auch auf den Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB au...

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