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§ 3 Begünstigungen für Produktivvermögen / 2. Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 123

Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[311] Denn bei Kapitalgesellschaften sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Vorstände[312] Arbeitnehmer i.S.d. Vorschrift.[313] Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer spielt insoweit keine eigenständige Rolle.[314]

 

Rz. 124

Als Beschäftigte im Sinne der Lohsummenbetrachtung können auch im Unternehmen angestellte Familienangehörige oder sonstige nahestehende Personen gelten. Die ertragsteuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe der vereinbarten Vergütung sind hierfür ohne Belang.[315] Denn § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG enthält insofern eine eigenständige Begriffsdefinition.[316] Überhöhte Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, dürfen aber dennoch nicht in die Lohnsumme einbezogen werden.[317] Maßgeblich sind die tatsächlich gezahlten "Löhne und Gehälter",[318] nicht die darüber hinaus geleisteten Zahlungen.[319] Für den Betrieb tätige Freiberufler und Selbstständige zählen nicht als Beschäftigte i.S.v. § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 4 ErbStG. Scheinselbstständige dürften jedoch auch im Rahmen der Erbschaftsteuer als Arbeitnehmer anzusehen sein.

 

Beispiel

Der verwitwete Unternehmen U beschäftigte seine fünf Söhne in seinem Betrieb und zahlte ihnen angemessene Löhne. Außerdem sind im Betrieb noch 20 weitere Mitarbeiter beschäftigt.

Am 1.1.2019 ist U verstorben. Er hinterließ kein Testament und wurde daher gesetzlich beerbt von seinen Söhnen zu gleichen Teilen. Diese führen ...

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