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§ 3 Anspruchsgrundlagen / III. Halter des Kfz

Dr. Michael Nugel, Victoria Nordmann
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Rz. 14

Halter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, also sämtliche Kosten dafür bestreitet und über seine Verwendung entscheidet, d.h. Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selber bestimmt. Wer auf diese Weise über das Kfz verfügt ist selbst dann Halter, wenn das Fahrzeug auf einen Dritten zugelassen worden ist, der die "fixen Kosten" bezahlt.

 

Rz. 15

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Muster 3.6: Haltereigenschaft

Halter eines Kfz ist nach gefestigter Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351, 354; BGHZ 87, 133, 135; LG Essen, Urt. v. 12.3.2015 – 3 O 315/13 – juris). Für die Haltereigenschaft ist in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Kfz erforderlich (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90 = NZV 1992, 145; LG Wuppertal, Urt. v. 8.6.2012 – 5 O 198/11 – juris). Dementsprechend endet die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs erst dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen als Verfügungsgewalt auf eine nicht nur vorübergehende Zeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.11.1996 – VI ZR 97/96 = zfs 1997, 89).

 

Rz. 16

Der Begriff des Halters ist dabei von den folgenden Begriffen streng abzugrenzen, mit denen er nicht notwendig identisch ist:

▪ Eigentümer: Wer Eigentümer eines Fahrzeugs ist, richtet sich allein nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumserwerb. Erforderlich sind also grundsätzlich Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB). Auch wenn der Halter in der Regel mit dem Eigentümer identisch ist, ist dies nicht zwingend. Nach seiner Eigentu...

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