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§ 3 Anspruchsgrundlagen / 2. Haftung Minderjähriger gem. § 828 BGB

Dr. Michael Nugel, Victoria Nordmann
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Rz. 45

Das Deliktsrecht sieht in den §§ 823 ff. BGB eine Haftung nur dann vor, wenn der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Dies setzt voraus, dass eine Verschuldensfähigkeit besteht. Bei Kindern unter sieben Jahren ist zu beachten, dass diese nach § 828 Abs. 1 BGB für von ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich sind. Minderjährige (d.h. Kinder und Jugendliche von sieben bis 17 Jahren) sind nach §§ 828 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nur bedingt verantwortlich. § 828 Abs. 2 BGB ist mit dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz neu gefasst worden und dient dem umfassenden Schutz von Kindern bestimmter Altersgruppen aufgrund einer Überforderungssituation im Verkehr.

Nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB besteht ein Haftungsausschluss, wenn der Minderjährige zwar das siebte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat und er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug (ebenso Schienen- oder Schwebebahn) einen Schaden verursacht hat. Dieser Haftungsausschluss entfällt nach § 828 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Minderjährige den Schaden vorsätzlich herbeiführt.

Von besonderer Relevanz ist dieser Haftungsausschluss in zweierlei Hinsicht: Zum einen sind verschuldensabhängige Ansprüche gegen das Kind als Schadensverursacher betroffen. Zum anderen kann eine Kürzung der eigenen Ansprüche des Kindes wegen eines Mitverschuldens ausgeschlossen sein. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach kommt diese Haftungsbeschränkung für jeden Unfall mit einem Kraftfahrzeug in Betracht.

 

Rz. 46

Die Rechtsprechung nimmt nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift jedoch eine teleologische Reduktion vor. Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit ist nur dann möglich, wenn sich in dem Unfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.[28] Dem liegt die Annah...

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