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§ 3 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG / IV. Alkohol- und sonstige Drogenabhängigkeit

Dr. iur. Jan Ruge
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Rz. 199

Auf die Kündigung wegen Alkohol- und sonstige Drogenabhängigkeit sind die für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätze anzuwenden, sofern die jeweiligen Leistungsausfälle Folge einer Abhängigkeit sind.[489] Eine negative Prognose ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit ist. Erst nach Zugang der Kündigung erklärte Therapiebereitschaft kann nicht zur Korrektur der Prognose herangezogen werden.[490] Nach der Rspr. des BAG ist ein Arbeitgeber, der einem alkoholkranken Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen will, in der Regel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten, ihm zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben.[491] Dies gilt nicht, soweit sie nur geringe Erfolgsaussicht verspricht oder dringende betriebliche Gründe dazu zwingen, den Arbeitsplatz auf Dauer anders zu besetzen.[492] Mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist es zulässig, eine Alkomatmessung zur Feststellung des Alkoholspiegels durchzuführen.[493]

[489] BAG v. 13.12.1990, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33; Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 1233.
[490] BAG v. 9.4.1987, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit.
[491] BAG v. 17.6.1999, EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 4; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 286.
[492] LAG Hamm v. 2.5.1986, LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 4.
[493] BAG v. 26.1.1995, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; allgemein hierzu Diller/Powietzka, NZA 2001, 1227.

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