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§ 3 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG / 6. Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei Interessenausgleich mit Namensliste

Dr. iur. Jan Ruge
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Rz. 116

Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG unterliegen erleichterten Voraussetzungen. Es wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Damit soll die Rechts- und Planungssicherheit bei der Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern erhöht werden.[279] Für die Vermutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich über Teile des geplanten Stellenabbaus ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande kommt. In dem Interessenausgleich muss sich über die gesamte geplante Betriebsänderung verständigt werden.[280] Die Regelung ist § 125 InsO nachgebildet. Für den Schwellenwert von 21 Arbeitnehmern des § 111 BetrVG wird nicht auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen abgestellt, mit der Konsequenz, dass in kleineren Betrieben solcher Unternehmen schon ein Interessenausgleich abgeschlossen werden kann, wenn 20 %, mindestens aber sechs Arbeitnehmer von einer Betriebsänderung betroffen sind.[281]

 

Rz. 117

 

Praxishinweis

Der Arbeitgeberanwalt wird im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere bei Ausspruch einer Mehrzahl von Kündigungen generell zu überlegen haben, ob die Maßnahme nicht so durchgeführt wird, dass in jedem Fall eine Betriebsänderung vorliegt und dann ein Interessenausgleich mit Namensliste und ein Sozialplan abgeschlossen werden. Dies gilt insb. bei vorhandenen Sozialplänen, die eine schnelle Einigung mit dem Betriebsrat ermöglichen. Dann besteht bei der Durchsetzung der Kündigungen eine relativ große Rechtssicherheit. Man wird dies insb. erwägen, wenn die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer eine hohe Betriebszugehörigke...

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