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§ 3 Allgemeine Formulare im versicherungsrechtlichen Mandat / C. Kontoverbindung

Andre Naumann
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I. Allgemeines

 

Rz. 10

Üblicherweise umfasst die Mandatsvollmacht auch die Empfangsvollmacht für Geld. So kann die Zahlung des VR stets auf das entsprechende Kanzleikonto geleitet werden. Dies gilt aber nicht für jedes Mandat und gelegentlich steht auch der Buchungsaufwand in keiner sinnvollen Relation zum Ertrag aus dem Mandat. Deshalb sollte man auch für den Fall einer Direktzahlung an den VN oder einen Dritten gerüstet sein.

Daneben können sich Fragen rund um die Prämienzahlung des VN ergeben, z.B. Mitteilungen zur geänderten Kontoverbindung oder die Kündigung eines Lastschriftmandats.

II. Leistungen des Versicherers

 

Rz. 11

Leistungen des VR werden häufig direkt auf das Konto überwiesen, von dem die Prämien per Lastschrift eingezogen werden. Ist dies gewünscht, reicht regelmäßig ein kurzes Telefonat mit dem VR. Besteht kein Lastschriftverfahren, soll das Geld auf ein anderes Konto oder gar an einen Dritten gezahlt werden, muss die Bankverbindung erfragt werden und anschließend an den VR übermittelt werden. Dies geht zwar telefonisch, aus Beweisgründen wird aber eine schriftliche Auskunft angeraten.

Eine grundsätzliche Nachfrage sollte aber auf jeden Fall, eventuell auch schon zu Beginn des Mandats, erfolgen. So können z.B. ungewollte Geldflüsse auf Gemeinschaftskonten vermieden werden oder z.B. offene Rechnungsbeträge direkt an den Gläubiger fließen.

 

Rz. 12

Zu beachten bleibt, dass der VR die Zahlung von Versicherungssummen oder Leibrenten an Dritte (z.B. Invaliditätszahlungen in der Unfallversicherung) grundsätzlich bei Überschreitung der Meldegrenzen dem Finanzamt anzeigen muss, § 33 Abs. 3 ErbStG. Dank der steuerrechtlichen Freibeträge ist dies meist ohne Bedeutung, manche Mandanten möchten diese Information an das Finanzamt aber nicht unnötig auslösen.

 

Rz. 13

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