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§ 29 Internationale Zuständigkeit / V. Allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten

Gregor Mössner
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Rz. 54

Grundsätzlich sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO; Art. 2 Abs. 1 LugÜ II). Diese allgemeine Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist.[224] Sie greift ebenso, wenn zwar beide Parteien im selben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, aber ein Auslandsbezug durch den Ort der streitigen Ereignisse hergestellt wird.[225]

 

Rz. 55

Von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregelung kann nur in den in der EuGVVO enumerativ benannten Ausnahmen (Art. 7–26 EuGVVO; Art. 3–23 LugÜ II) abgewichen werden (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO; Art. 2 Abs. 1 LugÜ II; siehe oben Rdn 30).[226]

 

Rz. 56

Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits durch einen nach Klageerhebung eingetretenen Wohnsitzwechsel geschaffen wurde.[227] Entfallen die Zuständigkeitsvoraussetzungen während des Prozesses, so gilt der Grundsatz derperpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).[228]

[224] EuGH, Urt. v. 13.7.2000 – C-412/98, NJW 2000, 3121; BGH, Urt. v. 29.1.2013 – KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228; BGH, Urt. v. 28.9.2005 – XII ZR 17/03, NJW-RR 2005, 1593.
[225] EuGH, Urt. v. 1.3.2005 – C-281/02, IPRax 2005, 244; EuGH, Urt. v. 13.7.2000 – C-412/98, NJW 2000, 3121.
[226] EuGH, Urt. v. 12.5.2011 – C-144/10, IPRax 2011, 576; EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – C-347/08, IPRax 2011, 255; BGH, Urt. v. 12.10.2010 – XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551; BGH, Urt. v. 13.7.2010 – XI ZR 28/09, NJW-RR 2011, 197.
[227] BGH, Urt. v. 1.3.2011 – XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373.
[228] BGH, Urt. v. 1.3.2011 – XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373; Thomas/Putzo/Hüßtege, Art. 4 EuGVVO Rn 8.

1. Wohnsitz einer natürlichen Person

 

Rz. 57

Der Woh...

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