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EuGH Urteil vom 17.09.2009 - C-347/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2. Zuständigkeit für Versicherungssachen. Autounfall. Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger. Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers. Ziel des Schutzes der schwächeren Partei

 

Beteiligte

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG

 

Tenor

Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf deren Art. 9 Abs. 1 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung nicht eine Klage unmittelbar gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers erheben kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Feldkirch (Österreich) mit Entscheidung vom 14. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2008, in dem Verfahren

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

gegen

WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. Klučka (Berichterstatter), U. Lõhmus und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzlerin: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vorarlberger Gebietskrank...

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