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§ 28 Leasing / 4. Leasingtypische Besonderheiten

Klassen Bernd
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Rz. 14

Sein besonderes Gepräge erhält das Leasing durch das Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer. Der Leasingnehmer sucht sich sowohl den Lieferanten als auch den Leasinggegenstand aus und vereinbart dann mit dem Leasinggeber, dass dieser den Leasinggegenstand im eigenen Namen beim Lieferanten erwirbt und ihm anschließend zum Gebrauch überlässt. Hat der Leasingnehmer bereits einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen, tritt der Leasinggeber in diesen im Wege der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme (§§ 414 ff. BGB) als Käufer ein (sog. Eintrittsmodell), andernfalls schließt der Leasinggeber den Kaufvertrag mit dem Lieferanten selbst ab. Es kommen also zwei Verträge zustande: einmal der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und einmal der Beschaffungsvertrag (in der Regel ein Kaufvertrag) zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.

 

Rz. 15

Da die Verträge rechtlich selbstständig sind, müsste sich bei Mängeln des Leasinggegenstands jeder an seinen Vertragspartner halten. Bei der Klärung von Gewährleistungsansprüchen würde aber ein solches Vorgehen "übers Dreieck" den typischen Interessen der Beteiligten widersprechen, denn das Interesse des Leasinggebers beschränkt sich auf die Finanzierung einer Investitionsentscheidung des Leasingnehmers; zu einer Nacherfüllung im Falle von Mängeln ist er in der Regel weder bereit noch in der Lage. Die Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen und wenn ja, wie nachzuerfüllen ist, kann sachgerecht nur zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten geklärt werden. Der Leasinggeber zeichnet sich daher von seiner Mängelhaftung im Rahmen der Gebrauchsüberlassung gegenüber dem Leasingnehmer frei und tritt zum Ausgleich seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten sowie...

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