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§ 28 Insolvenz- und Strafrecht, Insolvenzgesellschaftsrecht / c) Prognosezeitraum

Prof. Dr. Joachim Bauer
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Rz. 43

Bis zur Gesetzesänderung durch das SanInsFoG war der Prognosezeitraum nicht gesetzlich geregelt und umfasste nach der h.M. in Rspr.[97] und Lit.[98] als "Faustregel"[99] das laufende und das folgende Geschäftsjahr.

Durch das SanInsFoG[100] ist der Prognosezeitraum in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO nunmehr gesetzlich auf 12 Monate festgelegt, wodurch eine Abgrenzung zur drohenden Zahlungsunfähigkeit erfolgen soll, deren Beurteilungszeitraum durch das SanInsFoG in § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO auf "in aller Regel" 24 Monate festgelegt wurde. Diese Verkürzung wird unter Gläubigerschutzgesichtspunkten in der Lit. teilweise kritisch gesehen.[101] So dürfe die Regelung nicht dazu führen, dass die Schuldnergesellschaft ein Jahr lang Liquiditätsgewinnung aus der Substanz zu Lasten der Gläubigerschaft betreibt.

Nach § 4 COVInsAG war für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2021 und durch das SanInsKG[102] erneut für die Zeit vom 9.11.2022 bis 31.12.2023 der Prognosezeitraum für die positiven Fortführungsprognose jeweils auf vier Monate verkürzt worden. Die bereits zur Verkürzung auf zwölf Monate geäußerte Kritik gilt selbstverständlich umso mehr für diese Verkürzungen. Zusätzlich warfen die erheblichen Verkürzungen und ihre zeitlichen Geltungsbefristungen zahlreiche weitere Zweifelsfragen auf, so dass in der Lit. die Auffassung vorherrschte, dass die Regelungen die Haftungsrisiken für alle Beteiligten eher noch erhöht haben.[103]

Für alle gesetzlichen Prognosezeiträume dürfte gelten, dass im Einzelfall auch spätere Fälligkeiten bereits bestehender Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, wenn bereits absehbar ist, dass sie im Fälligkeitszeitpunkt nach Ablauf des Prognosezeitraums nicht bedient werden können, sondern wegen dieser Verbindlichkeit alsbald Insolvenzantrag zu stellen sein wird. Als ...

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